Vereinigung Walliser Elektro-Kontrollen

1. Sitz und Zweck der Vereinigung
Art. 1.1 Rechtspersönlichkeit

Die Vereinigung der WaIliser Elektro-Kontrollen, nachstehend VWEK genannt, ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Zivilgesetzbuches.

Die Vereinigung der Walliser Elektro-Kontrollen ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 1.2 Sitz

Ihr Sitz ist der Wohnort des amtierenden Präsidenten.

Art. 1.3 Ziel und Zweck

Die VWEK bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen ihrer Mitglieder in beruflicher Hinsicht. Dieses Ziel sucht sie zu erreichen durch:

• Durchführung von Tagungen, Versammlungen und Diskussionsabenden über Fragen und Auslegungen der anerkannten Regeln der Technik des SEV, sowie anderer Reglemente, Verordnungen und Weisungen und deren Anwendung

• Zusammenarbeit mit dem ESTI, dem SEV, dem VSEI, der SUVA, den EVU und anderen interessierten Organisationen für technische und berufliche Probleme

• Durchführungen von Ausflügen, usw. zu geistiger, beruflicher und moraIischer Wei terbildung

• Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Mitglieder

• Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern

2. Mitgliedschaft
Art. 2.1 Art der Mitglieder

Die VWEK besteht aus Aktivmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Seniorenmitgliedern, die aIle die gleichen Rechte haben.

Art. 2.2 Aktivmitglieder

Aktivmitglied kann werden, wer gemäss NiederspannungsinstaIlationsverordnung, (NIV vom 7. November 2001 (Stand am 1. Januar 2018) Artikel 27 berechtigt ist, Installationskontrollen durchzuführen.

Art. 2.3 Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besonders verdienstvoll für die Ziele und Belange der Vereinigung eingesetzt hat.

Ehrenmitglied wird, wer seit 40 Jahre und mehr, Mitglied in der Vereinigung ist.

Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, die jährlichen Mitgliederbeiträge zu entrichten.

Art. 2.4 Seniorenmitglieder

Seniorenmitglied wird man mit Erreichen des gesetzlichen Pensionierungsalters.

Art. 2.5 Aufnahme neuer Aktivmitglieder

Wer die Bestimmungen laut Artikel 2.2 erfüllt, kann Aktivmitglied werden.

Diese Personen müssen beim Vorstand ein schriftliches Gesuch einreichen.

Über die Aufnahme neuer Aktivmitglieder entscheidet die Generalversammlung.

Art. 2.6 Ernennungen

Der Vorschlag zur Ernennung eines Ehrenmitgliedes muss mindestens einen Monat vor der Generalversammlung schriftlich zur Prüfung an den Vorstand gerichtet werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes vorgenommen.

Art. 2.7 Rechte und Pflichten

Die Rechte der Mitglieder sind unter Artikel 1.3 festgehalten.

Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die ihm ausgehändigten Statuten aIs verbindlich.

lm Interesse der VWEK muss es jedem Mitglied eine Pflicht sein, sich für die Ziele der Vereinigung einzusetzen und an deren verschiedenen Aktivitäten teilzunehmen.

Art. 2.8 Austritte und Ausschluss

Austritte müssen dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden.

Sie sind nur nach der finanziellen Erfüllung möglich.

Ausgeschlossen wird, wer trotz wiederholten Mahnungen den finanziellen Pflichten nicht nachkommt, oder wer Handlungen begeht, die der Vereinigung zum Schaden oder zur Unehre gereichen.

Der Ausschluss muss von der GeneraIversammlung beschlossen werden.

Der Ausschluss wird rechtskräftig, wenn das betreffende Mitglied nicht innert 30 Tagen seit der Mitteilung des Ausschlusses von seinem Rekursrecht an den Vorstand Gebrauch macht.

Bis zur Erledigung des Rekurses ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitgliedes bis zur nächsten Generalversammlung.

Austritt und Ausschluss haben den Verlust aIler Mitgliedschaftsrechte zur Folge.

Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung.

3. FINANZIELLES
Art. 3.1 Geschäftsjahr

Ais Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 3.2 Finanzielle Mittel

Die Vereinigung beschafft sich die finanziellen Mittel durch:

• die Eintrittsgebühren

• die jährlichen Mitgliederbeiträge

• die Bussen

• die ausserordentlichen Beitrage und Zuwendungen

• das Vermögen und deren Erträge.

Art. 3.3 Beiträge

Die Höhe der Eintrittsgebühr, die jährlichen Beiträge und die Bussen werden durch die Generalversammlung festgesetzt.

Art. 3.4 Haftung

Für die Verbindlichkeit der Vereinigung haftet ausschliesslich das Vereinsvermëgen.

Art. 3.5 Ausgabekompetenz

Die Ausgabekompetenz des Vorstandes wird von der GeneraIversammlung festgesetzt. Auf Antrag des Vorstandes kann eine neue Festsetzung der Ausgabekompetenz durch die nächste Generalversammlung erfolgen.

4. ORGANISATION
Art. 4.1 Organe

Die Organe der Vereinigung sind:

• die Generalversammlung

• der Vorstand

• die technische Kommission

• die Rechnungsrevisoren

Art. 4.2 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung des VWEK findet jährlich spätestens bis Ende März statt. Die Generalversammlung wird mindestens 30 Tage vor deren AbhaItung einberufen.

Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden:

• jederzeit durch den Vorstand;

• wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich mit Bekanntgabe der Anträge dies verlangt.

Das Verfahren für die Einberufung der ausserordentlichen Generalversammlung ist dasselbe wie bei der ordentlichen Generalversammlung.

Die Teilnahme an der Generalversammlung ist obligatorisch. Bei nicht entschuldigtem Fernbleiben wird eine Busse erhoben.

Art. 4.3 Vorsitz

Der Präsident der Vereinigung leitet die Versammlung.

Bei dessen Abwesenheit tritt der Vizepräsident an seine Stelle

Über aIle Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.

Art. 4.4 Anträge

Anträge zuhanden der Generalversammlung sind dem Präsidenten mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

Art. 4.5 Wahlen und Abstimmungen

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen mit einfachem Stimmenmehr, sofern nichts anderes beschlossen wird. Jedes Mitglied, Aktiv-, Ehren- und Seniorenmitglied erhält eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Eine statutengernäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Art. 4.6 Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung der Vereinigung behandelt folgende Geschäfte:

• Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

• Jahresbericht des Prâsidenten

• Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes

• Festsetzung der Jahresbeiträge und der Eintrittsgebühren sowie der Bussen

• Wahlen:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl des Präsidenten

c) Wahl der Rechnungsrevisoren

d) Wahl der technischen Kommission

• Ausschluss von Mitgliedern

• Aufnahme von neuen Mitgliedern

• Finanzielle Befugnisse des Vorstandes

• Behandlungen von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder

• Ernennungen und Ehrungen

• Auflësung der Vereinigung

• Verschiedenes

Art. 4.7 Vorstand

Der Vorstand der Vereinigung setzt sich zusammen aus:

• einem Präsidenten

• einem Vizepräsidenten

• einem Sekretär französischer Sprache

• einem Sekretär deutscher Sprache

• einem Kassier

Art. 4.8 Einberufung

Der Vorstand wird vom Prâsidenten nach Bedarf, oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Stimmenmehr.

Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Über aIle Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.

Wenn der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, so ist der Vorstand beschlussfähig.

Art. 4.9 Amtsdauer

Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so trifft die nächste GV die Ersatzwahl. Der Vorstand bleibt dann bis zur nächsten GV mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfâhig,

Das Rücktrittsgesuch muss dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden.

Der Vorstand ist wiederwählbar.

Art. 4.10 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen insbesondere:

• die aIlgemeine Leitung und Führung der Vereinigung und deren Vertretung nach aussen

• die Vorbereitung aIler Traktanden für die Generalversammlung

• die Ausführung der getroffenen Beschlüsse der Vereinigung auszuführen

• das Führen einer vollständigen Mitgliederliste sowie des Protokolls über aIle Verhandlungen der Vereinigung und des Vorstandes.

• die Erledigung des gesamten Rechnungswesens und Einzug der Jahresbeiträge.

• die Entscheidungen über Fragen gernâss den Statuten.

• das Erarbeiten aIler anderen Angelegenheiten, welche ihm erteilt werden.

Art. 4.11 Revisoren

Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren für die Amtsdauer von zwei Jahren, welche dem Vorstand nicht angehören dürfen.

Sie haben die Rechnung der Vereinigung zu prüfen und der GeneraIversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

Nach zwei Jahren scheidet der erste Revisor aus und der zweite tritt an seine Stelle. Ein neuer Revisor wird aIs Ersatz an zweiter Stelle gewählt.

Art. 4.12 Zeichenbefugnis

Die für die Vereinigung verbindliche Unterschrift führen der Präsident oder bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident mit einem Sekretär.

Bei Verbindlichkeit finanzieller Art zeichnen der Präsident oder der Kassier.

5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 5.1 Neufassung oder Anderung der Statuten

Dem Vorstand der Vereinigung und deren Mitglieder steht das Antragsrecht auf Neufassung oder Änderungen der Statuten zu.

Anträge der Mitglieder sind schriftlich, mindestens drei Monate vor der Generalversammlung an den Vorstand zu richten.

Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der stimmenden Anwesenden.

Art. 5.2 Auflösung der Vereinigung

Der Beschluss über die Auflösung der Vereinigung kann nur durch eine ausserordentliche GV gefasst werden.

Die Mitglieder werden drei Wochen vorher einberufen mit den Angaben der Traktanden.

Die Auflösung der Vereinigung kann durch 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmenden erfolgen.

Die Auflösung sowie die VerwaItung des Vermögens werden einer Kommission von fünf Mitgliedern anvertraut. Diese werden von der ausserordentlichen Generalversammlung bestimmt.

Nach der Liquidation des Vermögens der Vereinigung, werden die Aktiven bei der Kantonalbank in Sitten bis zu zehn Jahren hinterlegt. Wird bis zu diesem Zeitpunkt keine neue Vereinigung mit den gleichen Zielen gegründet, wird das Vermögen einer wohltätigen Institution zugeführt.

Art. 5.3 Schlussbestimmungen

Für die in diesen Statuten nicht festgelegten Fälle sind die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.

Die vorliegenden Statuten ersetzen alle früheren Statuten. Sie wurden Generalversammlung vom 16. März 2012 angenommen und treten sofort in Kraft.

Statuten in pdf-form